Annahme & Ausschlagung der Erbschaft

Mit dem Tod des Erblassers fällt der Nachlass den testamentarisch bedachten oder gesetzlichen Erben an.



Die Erben werden zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers dessen Nachfolger. Aufgrund des im deutschen Erbrecht geltenden Grundsatz der Unvisersalsukzession treten die Erben vollumfänglich an die Stelle des Erblassers.



Es bedarf demnach keiner Annahme besonderen Annahme der Erbschaft.



Dennoch hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich dazu entschieden sowohl für die Ausschlagung als auch für die Annahme eine gesetzliche Regelung zu formulieren.



Die Annahme ist nur möglich, bis die Erbschaft ausgeschlagen worden ist. Die Ausschlagung ist nur bis zur Annahme möglich. Ist die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen worden bleibt nur noch die Möglichkeit, die Annahme bzw. Ausschlagung anzufechten. Hierzu bedarf es eines Anfechtungsgrundes, der im konkreten Einzelfall zu prüfen ist.







Annahme

Die Annahme ist im Gesetz formuliert worden, da der Erbe zwar automatisch mit dem Erbfall berufen ist. Durch die Möglichkeit der Ausschlagung gilt die Stellung des Erbens solange als vorläufig, solange die Ausschlagung möglich ist.



Die Erbschaft gilt in dieser Zeit als Sondervermögen des (vorläufigen) Erben. Hier kann es bei der Geltendmachung von Rechten aus dem Nachlass zu Problemen kommen, weshalb je nach Sachverhalt eine Annahme positiv zu formulieren ist.



Die Annahmeerklärung ist formlos möglich und kann auch durch schlüssiges Handeln erklärt werden.

Wer also nur als vorläufiger Erbe eine Verwaltungstätigkeit vornimmt, der sollte dies bei der Vornahme der Handlung jeweils zum Ausdruck bringen.

Bei der Geschäftsführung für den Nachlass als vorläufiger Erbe sollte dieser darauf achten nur Verfügungen über den Nachlass zu treffen, soweit diese zum Erhalt des Nachlasses bzw. zur Vermeidung von Nachteilen notwendig sind.



Neben der Frage, ob durch eine Verfügung die Erbschaft stillschweigend angenommen worden ist, kann sich der vorläufige Erbe gegenüber dem späteren Erbe ggfls. auch Schadenersatzpflichtig machen.







Ausschlagung

Der Erbe wird mit dem Erbfall berufen. Möchte der Erbe nicht Erbe sein, so muss er die Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht (in Baden Württemberg gegenüber dem örtlich zuständigen Notariat) ausschlagen.



Die Ausschlagung kann nur innerhalb von 6 Wochen erklärt werden. Die 6 Wochen Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Erblasser von dem Anfall der Erbschaft sowie die Berufungsgründe Kenntnis erlangt (bei Sachverhalten mit Auslandsberührung beträgt die Frist 6 Monate).



Die Gründe, die zu einer Ausschlagung führen sind vielfältig.

Die häufigsten Gründe sind die Überschuldung des Nachlasses oder die persönlichen Motive des Erben, z. Bsp. dass dieser mit dem Nachlass nichts zu tun haben möchte.



Wer sich zu einer Ausschlagung des Nachlasses entschließt sollte diese Möglichkeit vorher genau prüfen.



Zwar ist eine Anfechtung der Ausschlagung möglich, hierfür bedarf es jedoch eines Anfechtungsgrundes.



Insbesondere bei der überschuldung des Nachlasses ist genau zu prüfen, ob die Begrenzung der Nachlassschulden auf den Nachlass mittels Nachlassinsolvernzverfahren, Nachlassverwaltung oder der Unzulänglichkeitseinrede nicht die besseren Alternativen zur Ausschlagung darstellen.



Folge der Ausschlagung ist, dass der Ausschlagende so behandelt wird, als hätte er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt.

Der Ausschlagende wird zum Nichterben und hat keine Rechte mehr gegenüber dem Nachlass.

Der Ausschlagende kann also auch keine persönlichen Gegenstände (Bilder, Bücher, andere Erinnerungsstücke) aus dem Nachlass herausverlangen oder hat diese bei Entnahme während der vorläufigen Erbenstellung wieder an den nun berufenen Erben herauszugeben.



Mit der Erklärung der Ausschlagung verliert der Ausschlagende jede Pflicht und jedes Recht gegenüber dem Nachlass.



Der Ausschlagende verliert auch seinen Pflichtteil.



Nur in wenigen Ausnahmefällen bleibt der Pflichtteil erhalten. Ein Pflichtteilsanspruch trotz Ausschlagung kann bestehen bleiben bei überlebenden Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand gelebt haben oder wenn der hinterlassene Erbteil derart mit Auflagen und Anordnungen beschränkt ist, dass dieser faktische geringer ist als der Pflichtteil.

Auch der testamentarische bedachte Erbe kann, wenn er zugleich gesetzlicher Erbe ist, das testamentarische Erbe ausschlagen und das gesetzliche Erbe antreten.



Die Möglichkeiten der Ausschlagung und die damit unmittelbar verbundenen Folgen sind in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen.

Vor übereilten Entscheidungen ist dringend abzuraten.



RA Frederick Pitz

http://www.erbrecht-anwalt24.de

Veröffentlich von:
RA Frederick Pitz
Rechtsanwalt Frederick Pitz
Fachanwalt für Familienrecht
Carl-Benz-Str. 5, 68723 Schwetzingen
Rechtsanwälte Zipper & Coll.
Datum: 29.08.2010   Kategorie: Erbrecht   Zum Kanzleiblog

Annahme & Ausschlagung der Erbschaft

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