Unzureichende Kenntnis der deutschen Sprache kann Kündigungsgrund sein
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.01.2010, Az. 2 AZR 764/08, entschieden, dass die unzureichende Kenntnis der deutschen Sprache, insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer in deutscher Sprache verfasste Arbeitsanweisungen nicht lesen kann, eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann.
Hierin liegt keine Diskriminierung im Sinn des AGG, wenn der Arbeitgeber aus legitimen Gründen, im vorliegenden Fall ging es um die Qualitätssicherung, von seinen Arbeitnehmern hinreichende Kenntnis der deutschen Sprache verlangt.
Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausreichend Gelegenheit gibt, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben.
Autor: Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen
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