Kündigung leistungsschwacher Arbeitnehmern

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. Januar 2008, dass das Arbeitsverhältnis eines leistungsschwachen Arbeitnehmers aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt sein kann.



Dies gilt insbesondere dann, wenn dem leistungsschwachen Arbeitnehmer vorgeworfen werden kann, dass er infolge seiner nur fehlerhaft erbrachten Arbeitsleistung die ihm obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.



Eine arbeitsvertragskonforme Arbeitsleistung liegt, sofern nichts anderes vereinbart ist, dann vor, wenn der Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung entsprechend seiner persönlichen Leistungsfähigkeit erbringt.



Ein möglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsfähigkeit nicht voll ausschöpft, kann im lang anhaltenden Überschreiten der für den Betrieb durchschnittlichen Fehlerquote gesehen werden. Hierbei sind sowohl die Anzahl als auch die Art der unterlaufenden Fehler, die Häufigkeit und deren Folgen zu berücksichtigen.



Kann der Arbeitgeber dies im Prozess darlegen, ist der Arbeitnehmer beweisbelastet für die Tatsache, dass er trotz dieser Anhaltspunkte seine volle Leistungsfähigkeit ausgeschöpft hat.



vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Januar 2008 - 2 AZR 536/06 -





Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen



http://www.arbeitsrecht-anwalt.info

Veröffentlich von:
RA Sven Siegrist
Rechtsanwalt Sven Siegrist
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Carl-Benz-Str. 5, 68723 Schwetzingen
Rechtsanwälte Zipper & Collegen
Datum: 31.07.2010   Kategorie: Arbeitsrecht   Zum Kanzleiblog

Kündigung leistungsschwacher Arbeitnehmern

Wollen Sie sich über Kündigung leistungsschwacher Arbeitnehmern informieren? Der rechtsanwalt.net Ratgeber Recht ist ein Rechtsblog direkt von Anwälten aus Ihrer Region. Rechtsanwälte informieren über neue Rechtsprechungen und Urteile in Deutschland. Auch im Thema Kündigung leistungsschwacher Arbeitnehmern.