Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage



Für den Fall, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer kündigt, ist es für den Arbeitgeber entscheidend, hierauf unmittelbar zu reagieren und seinerseits, insbesondere durch Inanspruchnahme von Beratung durch einen Anwalt, tätig zu werden.



Hintergrund der Eilbedürftigkeit ist, dass mit dem Zugang der Kündigung die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage zu laufen beginnt.



Diese Frist beträgt 3 Wochen.



Binnen dieser kurzen Frist ist die Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht anhängig zu machen.



Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nach Ablauf der 3-wöchigen Klagefrist nicht mehr möglich.



Nach dem Ablauf dieser Frist wird die Kündigung als von Anfang an wirksam angesehen.



Die 3-Wochen-Frist ist daher unbedingt einzuhalten.



Hintergrund dieser kurz bemessenen Frist ist das Anliegen des Gesetzgebers in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere auch im Rahmen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, eine möglichst rasche Klärung der Sach- und Rechtslage zu erreichen.



So soll für beide Seiten Rechtssicherheit geschaffen werden.



Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen



http://www.arbeitsrecht-anwalt.info

Veröffentlich von:
RA Sven Siegrist
Rechtsanwalt Sven Siegrist
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Carl-Benz-Str. 5, 68723 Schwetzingen
Rechtsanwälte Zipper & Collegen
Datum: 15.07.2010   Kategorie: Arbeitsrecht   Zum Kanzleiblog

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