Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst

Beschäftigten, die beispielsweise in einem Krankenhaus eines kommunalen Arbeitgebers Bereitschaftsdienst leisten, steht nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ein sogenanntes Bereitschaftsdienstentgelt zu.



Dieses Entgelts kann bei Ärztinnen und Ärzten bis zum Ende des dritten Kalendermonats durch Freizeit abgegolten werden.



Bei anderen Beschäftigten ist die Abgeltung nur zulässig, wenn der Freizeitausgleich zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich, in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt ist oder der jeweilige Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt.



Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. November 2009, Az. 6 AZR 624/08 muss die Zustimmung zu dem Freizeitausgleich von dem jeweiligen Beschäftigten jedoch nicht ausdrücklich erklärt werden.



Ausreichend ist insofern ein schlüssiges Verhalten des Beschäftigten, beispielsweise wenn der Beschäftigte die durch den Arbeitgeber gewährte Freizeit widerspruchslos in Anspruch nimmt.





Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen



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Veröffentlich von:
RA Sven Siegrist
Rechtsanwalt Sven Siegrist
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Carl-Benz-Str. 5, 68723 Schwetzingen
Rechtsanwälte Zipper & Collegen
Datum: 05.08.2010   Kategorie: Arbeitsrecht   Zum Kanzleiblog

Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst

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