Außerordentliche Verdachtskündigung - Anhörung des Arbeitnehmers
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. März 2008, im Übrigen in Bestätigung seiner ständigen Rechtsprechung, entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch bei bloßem Verdacht eines strafbaren Verhaltens oder einer sonstigen erheblichen Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer ausgesprochen werden kann.
Es bedarf insofern nicht des Vorliegens einer vollendeten Tat.
Zwingend erforderlich im Rahmen einer sogenannten Verdachtskündigung ist jedoch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, im Übrigen vor Ausspruch der Kündigung, zu dem gegen den Arbeitnehmer bestehenden Verdacht bzw. den Verdachtsmomenten anhört.
Der Arbeitnehmer muss, um sich hinreichend zu den gegen ihn bestehenden Verdachtsmomenten äußern zu können, durch den Arbeitgeber im Rahmen der Anhörung über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert werden.
Der Arbeitgeber ist bei ausreichender Information des Arbeitnehmers nicht gehalten abzuwarten, bis der Arbeitnehmer die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft einsehen konnte.
vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. März 2008 - 2 AZR 961/06 -
Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen
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