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Rechtsanwalt Thorben R.
Riedel

Rechtsanwälte Riedel & Riedel

Gartenstr. 52
76133 Karlsruhe
Baden-Württemberg

Telefon: 0721/21666
Fax: 0721/27563
E-Mail: info@rechtsanwaelteriedel.de
www: rechtsanwaelteriedel.de

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Kurzbeschreibung zur Person

Im Herzen von Karlsruhe - der Stadt des Rechts - gelegen, bietet die Rechtsanwaltskanzlei Riedel & Riedel dem Rechtssuchenden seit 1975 kompetente Beratung und Hilfe bei der Durchsetzung seiner Rechtspositionen.

Gegründet von Rechtsanwalt Horst E. Riedel, der seine Anwaltslaufbahn bei dem renommierten BGH-Anwalt Prof. Dr. Ph. Möhring begann, erfährt die Kanzlei nunmehr seit 2003 in der nächsten Generation von Rechtsanwalt Thorben R. Riedel eine weitergehende Unterstützung, um den Anforderungen einer immer spezieller werdenden Rechtsmaterie noch besser Rechnung tragen zu können und eine bestmögliche Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Mandanten zu erreichen.

Nicht zuletzt dient dazu auch die Kooperation mit den Rechtsanwälten Benno K. Maier und Dr. Wolfram Mantke, sowie unserem italienischen Kollegen Avvocato Stefano Antonelli in Grosseto (Toskana) und Advogado Prof. Dr. Humberto Flavio Xavier in Lissabon (Portugal).

Damit können wir Ihnen ein breites Spektrum der Rechtsberatung u. a. aus den Gebieten des Arbeitsrechts, Sozialrechts, Familien- und Erbrechts, Mietrechts, Reiserechts, des Internationalen Privatrechts, Allgemeinen Zivilrechts und dem Zwangsvollstreckungsrecht anbieten.

Darüber hinaus sind wir Ihnen beim Forderungsinkasso und im Konfliktmanagement (Mediation) zur gütlichen Beilegung divergierender Interessen zur Vermeidung eines Rechtsstreits behilflich.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch bei Problemen mit Verwaltungsbehörden und den Strafverfolgungsorganen zur Seite.

Da Vertrauen die Basis der Beziehungen zwischen Anwalt und Mandant darstellt, ist eine transparente und für den Mandanten jederzeit nachvollziehbare Bearbeitung in jeder Lage des Verfahrens sind für uns selbstverständliche Grundvoraussetzung.

Beratungsschwerpunkte

Vita

Veröffentlichungen

Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen (Arbeitsrecht)

1. Allgemeines

Für Schwerbehinderte und denen gleichgestellte Arbeitnehmer besteht ein besonderer Kündigungsschutz (§§ 85-92 Sozialgesetzbuch IX).

Der Kündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) ist ein zusätzlicher Schutz. Er tritt neben alle übrigen vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsschranke weiter...

Allgemeine Grundsätze zum Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers: (Arbeitsrecht)

§ 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) stellt die gesetzliche Grundlage eines jeden Arbeitnehmers für die regelmäßige Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub dar, während die nachfolgenden Paragraphen als Konkretisierung des § 1 anzusehen sind.

Mit der Bestimmung, dass jeder Arbeitnehmer in " jedem Kalenderjahr" Anspruch auf bezahlt weiter...

Suchkeywords

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