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Die Beiordnung eines Verteidigers nach § 408b StPO gilt auch für die auf den Einspruch anschließende Hauptverhanldung
Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Thiemo Röhler
Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 22.02.2011 (2 Ws 415/10) entschieden, dass dem nach § 408b StPO beigeordneten Rechtsanwalt die Terminsgebühr aus Nr. 4108 VV RVG für die Teilnahme an der auf den Einspruch gegen den Strafbefehl anberaumten Hauptverhandlung zusteht. Das OLG Celle führt dazu aus: "Aus dem Gesetz selbst ergibt sich eine zeitliche begrenzung der Reichweite der Beiordnung nicht, da § 408b StPO - anders als etwa § 118a Abs. 2 Satz 3, § 350 Abs 3 Satz 1 und § 418 Abs 4 - eine solche Begrenzung nicht enthält. Der Verweis auf § 141 Abs. 3 StPO in § 408b Satz 2 StPO lässt sich als Argument für eine Beschränkung der Reichweite der Beiordnung nicht... weiterlesen
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